Netznutzungsentgelte

Entgelte für die Netznutzung

Im Juli 2005 sind das novellierte Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie die dazugehörigen Verordnungen (Strom­netz­zugangs­verordnung und Stromnetzentgeltverordnung) in Kraft getreten. Nach dem neuen Konzept zahlen alle Netz­benutzer ein pauschaliertes, von der indivi­duellen Nutzungscharakteristik abhängiges Entgelt und erwerben damit das Zugangsrecht zur gesamten Netzinfrastruktur.

Mit In-Kraft-Treten der Anreizregulierungsverordnung ab 01.01.2009 erfolgt die Festlegung der Netzentgelte Strom auf Grundlage der durch die Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenze für jeweils ein Kalenderjahr. Erstmals gelten diese Netzentgelte ab 01.01.2009. Die Netzentgelte werden zum 01.01. des jeweils folgenden Kalenderjahres an­ge­passt und hier veröffentlicht.
Durch die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes im Juli 2011 (EnWG § 20 Abs. 1) werden Netzbetreiber erstmals verpflichtet, die vorläufigen Netzentgelte für das nächste Kalenderjahr bis zum 15. Oktober zu veröffentlichen. Bei Veränderungen der Berechnungs­grundlage, welche nicht im Einflussbereich des Netzbetreibers liegen (bspw. spätere Entscheidungen der Bundesnetzagentur oder spätere Preisanpassungen der vorgelagerten Netzbetreiber) kann eine Anpassung der Netzentgelt zum 01. Januar erfolgen.


Vertragliche Strukturen

Für die Nutzung des EVDB-Netzes gelten folgende Verträge als Grundlage:


Netzanschlussvertrag

Der Netzanschlussvertrag wird zwischen der EVDB und dem Anschlussnehmer (in der Regel der Eigentümer der Kunden­anlage) geschlossen. Der Netzanschlussvertrag regelt die technischen Eigen­schaften des unmittelbaren Netz­anschlusses einer Kundenanlage einschließlich der anfallenden Kosten.


Netznutzungsvertrag

Der Netznutzungsvertrag wird zwischen der EVDB und dem Netzkun­den geschlossen. Der Kunde erhält mit diesem Vertrag Zugang zum EVDB-Netz einschließlich der vorgelagerten Netzinfrastruktur. Außer­dem werden die Lieferung von Reservekapazität und Aushilfsenergie geregelt. Der Abschluss dieses Vertrages ist Voraussetzung für einen Lieferanten­wechsel und für die Netznutzung ist ein Engelt zu zahlen.


Rahmenvertrag

Der Rahmenvertrag wird zwischen EVDB und dem Händler bzw. Lieferanten geschlossen. In diesem Vertrag wird unter anderem fest­gelegt, welche Kunden der Händler beliefert, zu welchem Bilanzkreis diese gehören und wer der Bilanz­kreis­verantwort­liche ist.

Ergänzende Vertragswerke zu den Themen Lieferantenrahmenverträge, Messbetreiberrahmenverträge u.a. sowie die Kontakt­datenblätter finden Sie unter dem externen Link:

Lieferantenrahmenvertrag Strom: 
https://evdbag.netzveroeffentlichung.com/stromnetz/netzzugang-und-entgelte/netzzugangsbedingungen/

Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom: 
https://evdbag.netzveroeffentlichung.com/stromnetz/sonstiges/rahmenvertrag-messstellenbetreiber/

Messstellenverträge:
https://evdbag.netzveroeffentlichung.com/messstellenbetrieb/messstellenvertraege/messstellenvertraege-mmeimsys/

Änderungen vorbehalten.


Preisblatt Netznutzungsentgelte 2023 jetzt downloaden

Die Energieversorgung Dahlenburg-Bleckede AG ist als Netzbetreiber verpflichtet, gem. § 20 Abs. 1 EnWG rechtzeitig die neuen Netzentgelte für das Folgejahr bis zum 15. Oktober eines Jahres zu veröffentlichen und somit vor dem 1. Januar des Folgejahres die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte für die Inanspruchnahme der vor­ge­lager­ten Netzebenen mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sind wir mit der Veröffentlichung der voraussichtlichen Netz­entgelte für 2023 am 14.10.2022 nachgekommen.
In der Veröffentlichung war darauf hingewiesen worden, dass es u.a. aufgrund der noch ausstehenden Mitteilung der Netzentgelte für das vorgelagerte Netz für das Jahr 2023 zu einer Anpassung der Erlösobergrenze und damit der Netz­entgelte kommen kann. Die Energieversorgung Dahlenburg-Bleckede AG hat auf Basis inzwischen vorliegender neuer Erkenntnisse (u.a. infolge der Mitteilung der vorgelagerten Netzentgelte durch die vorgelagerten Netzbetreiber für das Jahr 2023) die Erlösobergrenze für 2023 ermittelt und darauf aufbauend die Netzentgelte für das Jahr 2023 kalkuliert und am 20.12.2022 veröffentlicht. Die Höhe der endgültigen Netzentgelte im Kalenderjahr 2023 entnehmen Sie bitte dem unten aufgeführten Preisblatt. Das Preisblatt 2023 wird somit Bestandteil des Netznutzungsverhältnisses und bil­det die Grundlage für die Abrechnung der Netznutzung ab dem 01.01.2023. Die Netzentgelte werden unter dem Vor­behalt veröffentlicht, dass durch die Bundesnetzagentur bzw. gerichtliche Entscheidungen keine Festlegungen oder sonstigen Entscheidungen mit Relevanz für das Jahr 2023 getroffen werden, die eine weitere Anpassung unserer Netz­entgelte erfordern. Zudem weisen wir daraufhin, dass wir uns bei wesentlichen Änderungen der in die Kalkulation einfließenden Kosten, u. a. bei den Netzentgelten der uns vorgelagerten Netzbetreiber vorbehalten, die Preisblätter 2023 noch einmal entsprechend anzupassen. Die jeweils aktuellen Entgelte werden hier auf der Homepage ver­öffent­licht.

Referenzpreisblatt der Energieversorgung Dahlenburg-Bleckede AG zur Ermittlung der vNNE nach § 18 Abs. 2 StromNEV

Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 EnWG sind bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen ab dem 1. Januar 2018 als Obergrenze diejenigen Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zugrunde zu legen, die am 31. Dezember 2016 anzuwenden waren. Ab dem 1. Januar 2018 sind gem. § 120 Abs. 5 EnWG von der Erlösobergrenze des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers die Kostenbestandteile nach § 17d Abs. 7 EnWG und § 2 Abs. 5 EnLAG vollständig aus den Erlösobergrenzen des Jahres 2016 herauszurechnen, soweit diese in den damaligen Erlösobergrenzen enthalten waren und damit in die Preiskalkulation des Jahres 2016 eingeflossen sind. Auf dieser Basis der veröffentlichten Preisblätter des Übertragungsnetzbetreibers sowie des vorgelagerten Netzbetreibers wurden die Netzentgelte der Energieversorgung Dahlenburg-Bleckede AG für das Kalenderjahr 2016 neu berechnet. 

Das entsprechende Dokument finden Sie nachfolgend:

Netzentgelte der Vorjahre

Ausgleich, Lastprofilfehler

Sonstige Entgelte

Konzessionsabgabe Cent/kWh
Entnahme > 30kW und 30.000 kWh 0,11
Entnahme ≤ 30kW und 30.000 kWh 1,32
Umlage nach KWK-Gesetz Es wird auf www.netztransparenz.de verwiesen.
Sonderleistungen Euro
Trennung vom Netz 81,00
Wiederanschluss nach Trennung vom Netz* 81,00

*Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der zum Leistungszeitpunkt jeweils geltenden Umsatzsteuer.

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