Mit der Erdgas-Soforthilfe im Dezember möchte der Staat Mehrbelastungen für Letztverbraucher durch die stark gestiegenen Gas-Preise abfedern. Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG (Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme) sieht - vereinfacht gesagt - vor, dass Letztverbrauchern Zahlungen für die Lieferungen von Erdgas erstattet werden. Voraussichtlich ab März 2023 soll die Dezember-Soforthilfe durch eine Gaspreisbremse ergänzt werden.
Nachfolgend haben wir für unsere Kunden die wichtigsten Informationen zu diesem Thema zusammengestellt.
Wer erhält die Soforthilfe?
Alle Erdgas-Kunden erhalten die Soforthilfe.
Ausnahmen hiervon gelten lediglich für
- Kunden mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde) mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden,
- Kunden, soweit sie Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen,
- zugelassene Krankenhäuser.
Die obigen Ausnahmen gelten nicht für
- Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft, die Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum
oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
- spezifische soziale Einrichtungen
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein,
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Wie hoch ist die Dezember – Soforthilfe?
Der Entlastungsbetrag berechnet sich aus der
- Jahresverbrauchsmenge, die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben
- geteilt durch 12
- multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist zzgl. aller anderen Preiselemente, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen
Wie wird die Dezember – Soforthilfe abgewickelt?
Unsere Kunden erhalten im Dezember 2022 eine vorläufige Entlastung in Höhe des 11. Abschlages, der im Dezember fällig wäre. Der Dezember-Abschlag wird nicht fällig, d.h.
- haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, ziehen wir den Dezember-Abschlag nicht ein.
- als Selbstüberweiser müssen Sie den Abschlag nicht überweisen. Sollten Sie eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag), wird diese Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der Jahresverbrauchsabrechnung im Januar 2023 verrechnet.
- bei Barzahlung müssen Sie den Abschlag nicht bar einzahlen.
Der Dezember-Abschlag wird mit der Jahresverbrauchsabrechnung im Januar 2023 verrechnet. Basis für die Korrekturrechnung ist der aus der Zählerstands-Ablesung berechnete tatsächliche Jahresverbrauch für 2022. Hieraus kann sich ein Erstattungsanspruch oder eine Nachzahlung für unsere Kunden ergeben.
Weitere gesetzliche Hinweise:
Bitte bedenken Sie, dass
- die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird und
- Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben.
Als Grundversorger weisen wir gem. § 2 Abs. 3 Satz 4 GasGVV darauf hin, dass die staatlich veranlassten Preisbestandteile auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetrerber (www.netztransparenz.de) veröffentlicht sind.